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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Invent Concepts GmbH, An der Bruchspitze 81B, 55122 Mainz 

Stand: 15.03.2022 

A) Allgemeine Bestimmungen

 

1. Anwendungsbereich 

a) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Invent Concepts und dem Auftraggeber ausschließlich. AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Invent Concepts stimmt diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zu. 

b) Auftraggeber können insbesondere Unternehmen, Vereine, Behörden oder Verbraucher sein. 

c) Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Auftraggeber. 

d) Individuelle Abreden zwischen Invent Concepts und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. 

 

2. Vertragsgegenstand 

a) Invent Concepts erbringt Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen. Leistungen können in der Durchführung der gesamten Veranstaltung (Konzeptionierung, Planung, Organisation und Durchführung) oder in Einzelleistungen (z.B. Vermietung von Veranstaltungstechnik) bestehen. 

b) Soweit Invent Concepts mit der gesamten Veranstaltung beauftragt wird, gelten ergänzend zu diesen AGB die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Soweit Invent Concepts Einzelleistungen erbringt, gelten ergänzend die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Dienst- und Mietvertragsrechts. 

c) Invent Concepts ist gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Leistungserbringer und schließt Verträge mit weiteren Leistungserbringern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Invent Concepts wird weder als Vermittler noch als Stellvertreter des Auftraggebers tätig. 

d) Erfüllungsort für die Leistungen von Invent Concepts ist der vereinbarte Veranstaltungsort, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 

 

3. Vertragsschluss 

a) Invent Concepts erstellt ein Vertragsangebot, welches dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform übermittelt wird. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb der angegebenen Angebotsfrist annehmen. Enthält das Angebot keine Angebotsfrist, so beträgt diese vierzehn (14) Werktage. 

b) Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von Invent Concepts bereits angefertigter Konzepte und sonstiger Unterlagen nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, an ihn übermittelte Unterlagen einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und Invent Concepts die Löschung zu bestätigen. 

c) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen in der Ausführung oder zusätzliche Leistungen, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung. Bei mündlichen Vereinbarungen gilt der Inhalt eines Bestätigungsschreiben von Invent Concepts als verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. 

 

4. Vergütung 

a) Sofern Angebotspreise nicht ausdrücklich als Festpreise gekennzeichnet sind, handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. 

b) Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergibt sich aus dem Vertragsangebot. Sofern keine Fälligkeit vereinbart wurde, sind 50 % der Auftragssumme sofort nach Vertragsschluss als Anzahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer vereinbarten Anzahlung in Verzug, so ist Invent Concepts nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

c) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und ist der Auftraggeber ein Verbraucher handelt, beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Invent Concepts kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Außerdem hat Invent Concepts gegenüber Unternehmern einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, wenn der Auftraggeber mit einer Entgeltforderung in Verzug kommt. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Anzahlung, Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Invent Concepts behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist Invent Concepts zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Für den Zeitpunkt des Zahlungsverzugs kommt es auf den Zahlungseingang bei Invent Concepts, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages an. 

d) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrecht ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die auf einer Pflichtverletzung von Invent Concepts beruhen. 

e) Werden auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche – nicht im Angebot enthaltene – Leistungen (insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal) von Invent Concepts durchgeführt, so sind diese auch ohne Vereinbarung eines gesonderten Entgelts zu vergüten. Es gelten die allgemeinen Vergütungssätze von Invent Concepts. 

f) Reisekosten für Besichtigungen vor Ort werden wie folgt berechnet:

 

(1) Reisezeit: 40,00 Euro / Stunde 

(2) Bahnfahrt: 2. Klasse 

(3) Flug: Economy Class 

(4) Pkw: 0,30 Euro / km 

(5) Übernachtung: Einzelzimmer oder Doppelzimmer zur Einzelnutzung. Orts- und zeitübliche Hotelpreise für ein Hotel mindestens 3-Sterne Kategorie. 

 

g) Kosten für das Catering von Mitarbeitern von Invent Concepts sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten bestehen aus Pauschalen je Tag und Mitarbeiter. Die Abrechnung erfolgt nach der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Mitarbeiter. 

h) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von Invent Concepts. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend. 

 

5. Stornierung 

a) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen erteilten Auftrag über eine gesamte Veranstaltung ganz oder teilweise zu stornieren. Im Falle einer Stornierung bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des bereits entstandenen Aufwands in voller Höhe verpflichtet. Für die noch nicht erbrachten Leistungen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Stornierungsgebühr in folgender Höhe verpflichtet:

 

(1) Stornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung = 50 % 

(2) Stornierung bis 14 Tage vor der Veranstaltung = 70 % 

(3) Stornierung bis 7 Tage vor der Veranstaltung = 90 % 

(4) Stornierung bis 1 Tag vor der Veranstaltung = 95 % 

 

b) Eine Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

c) Die vorgenannte Bestimmung gilt auch in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei pandemiebedingter Untersagung oder Einschränkung der Veranstaltung. 

 

6. Pflichten des Auftraggebers 

a) Der Auftraggeber ist als Veranstalter für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen. 

b) Der Auftraggeber hat Invent Concepts die erforderlichen Informationen und Anweisungen für eine Leistungserbringung rechtzeitig mitzuteilen. 

c) Der Auftraggeber hat die für den Aufbau von Gegenständen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. 

 

7. Haftung 

a) Dem Auftraggeber obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. 

b) Bei Mängeln der Veranstaltung hat der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 

c) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilen Auskünfte, Unterlagen und Weisungen. 

d) Sämtliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln von Invent Concepts, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und nicht bei Übernahme einer Garantie. Ebenfalls vom Haftungsausschluss nicht umfasst sind Ansprüche wegen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. 

e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mietsachen gegen typische Risiken (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, etc.) ausreichend zu versichern. Die Versicherung ist der Invent Concepts auf Verlangen nachzuweisen. Auf Wunsch des Auftraggebers versichert Invent Concepts die Mietsache auf Kosten des Auftraggebers. 

f) Der Auftraggeber darf vermietete Gegenstände nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden. Die vermieteten Gegenstände dürfen Dritten nicht zum Gebrauch überlassen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Invent Concepts unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Mietsache pfänden oder in sonstiger Weise beschlagnahmt werden. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Abwehr solcher Maßnahmen von Dritten erforderlich sind. 

 

8. Schlussbestimmungen 

a) Invent Concepts wird Daten des Auftraggebers zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern. 

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. 

c) Invent Concepts ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

d) Gerichtsstand ist der Sitz von Invent Concepts, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

e) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Mainz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist als Gerichtsstand Mainz vereinbart. 

f) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 

 

B) Besondere Bestimmungen

1. Eventtechnik 

a) Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Invent Concepts liegen, Lieferengpässe bei Teilen des vermieteten Equipments entstehen, ist Invent Concepts berechtigt, insoweit vergleichbare Teile zu liefern. 

b) Die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Mietsache) kann den Auf- und Abbau beinhalten. Die Übergabe erfolgt je nach Vereinbarung am Veranstaltungsort oder am Geschäftssitz von Invent Concepts. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09.00 – 18.00 Uhr) erfolgen 

c) Mietsachen sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung und Diebstahl angemessen zu sichern. Beschädigungen von Mietsachen durch Teilnehmer der Veranstaltung hat der Auftraggeber zu vertreten. Mietsachen dürfen nicht an einen anderen Ort verbracht werden. 

d) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache ist der Auftraggeber zur Zahlung des Tagesmietpreises verpflichtet. Eine Stornierung vor Mietbeginn ist ausgeschlossen. 

e) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände. Werden Mietgegenstände versandt, ist Mietbeginn der Versandtag und Mietende der Tage der Anlieferung bei Invent Concepts. 

f) Sofern keine Miete vereinbart wurde, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Die jeweils gültige Preisliste kann in den Geschäftsräumen von Invent Concepts eingesehen oder auf Anfrage zugesandt werden. 

g) Invent Concepts verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. 

h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Miet-Gegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Invent Concepts nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

i) Ist ein Mietgegenstand mangelhaft oder unvollständig, so ist Invent Concepts nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Kann Invent Concepts einen Mangel nicht beseitigen, so kann der Mieter eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vor-ausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. 

j) Invent Concepts haftet bei Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Störung kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist. 

k) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB). 

l) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Invent Concepts erfolgt, hat der Mieter auf Verlangen von Invent Concepts vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Invent Concepts keine Gewähr. 

 

2. Catering 

a) Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke zu Veranstaltungen durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Wünscht der Auftraggeber hiervon Abweichungen, so sind diese in der Veranstaltungsvereinbarung festzuhalten und der Auftraggeber verpflichtet, gemäß Vereinbarung eine Service-Gebühr bzw. Korkgeld zu entrichten. 

b) Die Lieferung erfolgt mit einer Karenzzeit von +/- 30 Minuten. Es werden Lebensmittel mittler Art und Güte geschuldet. 

c) Invent Concepts wird auf Anfrage eine Liste mit Inhaltsstoffen bereitstellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Teilnehmer mit Unverträglichkeiten oder Allergien entsprechend zu informieren. 

d) Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Invent Concepts liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken entstehen, ist Invent Concepts berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke zu liefern. 

e) Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen Invent Concepts unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für durch den Auftraggeber vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandene Mängel übernimmt Invent Concepts keine Haftung. 

 

3. Personal 

a) Das von Invent Concepts eingesetzte Personal untersteht grundsätzlich nur den Weisungen von Invent Concepts. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Verantwortlichen von Invent Concepts allgemeine Weisungen zum Umgang mit Veranstaltungsteilnehmern zu erteilen. 

b) Ein verspäteter Beginn der Veranstaltung hat keinen Einfluss auf die Vergütung von Invent Concepts. Bei einer Verlängerung der Veranstaltung über den vereinbarten Zeitraum hinaus wird ein Zusatzhonorar nach Zeitaufwand berechnet. 

 

4. Dekoration 

a) Sofern eine Dekoration beauftragt ist, ist das Konzept vom Auftraggeber freizugeben. 

b) Der Auftraggeber kann eine bestimmte Stilrichtung vorgeben. Im Rahmen der Umsetzung hat Invent Concepts einen Gestaltungsspielraum und wählt die Dekorationsstücke selbst aus. 

 

5. Musik 

a) Sofern Invent Concepts einen DJ oder eine Live-Band bereitstellt, kann der Auftraggeber die allgemeine Musikrichtung vorgeben. 

b) Der Auftraggeber darf keine Musik aufzeichnen. Eine Ausnahme gilt nur im Rahmen der Erstellung von Videomaterial von der Veranstaltung. 

c) Der Auftraggeber ist zur Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie zur fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren verantwortlich. Invent Concepts kann vor Beginn der Veranstaltung vom Auftraggeber entsprechende schriftliche Nachweise verlangen. Soweit der Auftraggeber die Nachweise nicht vorlegt, kann Invent Concepts eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA-Gebühren vom Auftraggeber verlangen. 

d) Für alle von dem Auftraggeber beauftragten Künstler ist die Entrichtung von Abgaben und Steuern alleinige Sache des Auftraggebers. 

 

6. Fotos/Videos 

a) Bei Beauftragung von Fotos oder Videos von der Veranstaltung erhält der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte nur für den eigenen Gebrauch und zur Berichterstattung über die Veranstaltung. Eine weitere Verwertung ist untersagt. 

b) Fotos/Videos werden dem Auftraggeber nach der Veranstaltung per Datentransfer zur Verfügung gestellt. Eine anschließende Speicherung durch Invent Concepts findet nicht statt. 

c) Der Auftraggeber ist für die Einwilligung der Teilnehmer in Aufnahmen selbst verantwortlich. 

d) Invent Concepts ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit Invent Concepts eine abweichende Regelung getroffen werden. 

 

7. Promotion 

a) Leistungen für Promotion können die Erstellung von Werbematerial (zB Banner und Plakate) und von Grafiken und Grafikdesigns umfassen. 

b) Invent Concepts schuldet keine rechtliche Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung von erstelltem Werbematerial. Der Auftraggeber ist für die Verwendung des erstellten Werbematerials selbst verantwortlich. 

c) Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht zur Verwendung des erstellten Materials. Eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt.

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